Die Einfuhr von Instrumenten mit Teilen oder Materialien von Tier- und Pflanzenarten, die in den Anhängen I-III CITES gelistet sind, ist bewilligungs- und kontrollpflichtig.
Einfuhr von Instrumenten aus geschütztem Holz
Grundsätzlich braucht es für die Einfuhr eine Einfuhrbewilligung des BLV sowie eine CITES-Ausfuhrbewilligung des Herkunftslands. Zusätzlich muss bei der Einfuhr eine Artenschutzkontrolle durchgeführt werden
Ausnahmen zu den geschützten Dalbergia* spp. und Bubinga-Arten (Guibourtia tessmannii, Guibourtia pellegriniana und Guibourtia demeusei):
Keine Bewilligung und Artenschutzkontrolle für Ein- und Ausfuhren von fertigen Produkten bis zu einem Maximalgewicht von 10 kg des betroffenen Holzes pro Sendung, sowie fertige Musikinstrumente und fertige Teile und Zubehör von Musikinstrumenten.
* Dies gilt nicht für Dalbergia nigra, Dalbergia cochinchinensis und die mexikanischen Populationen von Dalbergia spp. bei Direkteinfuhren aus Mexiko.
Musical instrument Certificate
Für Ferien oder Kurzaufenthalte im Ausland mit Instrumenten, welche Teile oder Materialien von geschützten Tier- oder Pflanzenarten enthalten, kann das BLV als zuständige CITES-Artenschutzbehörde der Schweiz auf Antrag einen Instrumentenpass ausstellen. Bedingungen dafür sind:
- Die Halterin oder der Halter des Musikinstruments hat den Wohnsitz in der Schweiz;
- Das Instrument wird für Konzerte, Aufnahmen, Wettbewerbe etc. ins Ausland mitgenommen;
- Das Instrument ist eindeutig identifizierbar;
- Das Instrument wird im Reisegepäck mitgeführt;
- Das Instrument darf mit diesem Instrumentenpass nicht verkauft werden.
Das Gesuch ist vollständig auszufüllen (vorhandene Fotos als Ergänzung beilegen) und unterschrieben im Original an das BLV zu senden.
Nach Überprüfen des Antrages kann der Instrumentenpass gegen eine Gebühr von CHF 50.– ausgestellt werden. Dieses Dokument ist nur gültig mit der persönlichen Unterschrift der Halterin oder des Halters. Der Instrumentenpass ist 3 Jahre ab Ausstelldatum gültig und kann danach gegen Gebühr erneuert werden.
Der Instrumentenpass muss nur auf Verlangen des Zolls vorgezeigt werden.
Zu beachten: Die CITES-Behörde der Schweiz stellt keine Negativ-Bescheinigungen, sogenannte Non-CITES Certificates, aus.
Weitere Informationen
Im Detail
Information betreffend Holzarten in den CITES Anhängen I-III (PDF, 180 kB, 15.01.2020)Beschlüsse der CITES-Vertragsstaatenkonferenz CoP18 von August 2019
Gesuch Instrumentenpass
Gesetzgebung
Letzte Änderung 14.08.2023