Bestimmte Lebensmittel müssen gemeldet werden, bevor sie in der Schweiz in den Verkauf gelangen dürfen. Die meldepflichtigen Lebensmittel sind im Folgenden aufgeführt.
Zu den meldepflichtigen Lebensmitteln in der Schweiz gehören Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke.
Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke
Hersteller oder Importeure müssen das Inverkehrbringen einer Säuglingsanfangsnahrung sowie einer Folgenahrung dem BLV melden (Art. 11 und Art. 17 der Verordnung über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE)) .
Das gleiche gilt für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke (FSMP) (Art. 27, VLBE).
Für jedes Produkt ist dem BLV eine separate Meldung einzureichen. Diese beinhaltet ein ausgefülltes und unterschriebenes Meldeformular sowie die im Meldeformular aufgeführten Anlagen (per E-Mail: lme@blv.admin.ch, siehe „Weitere Informationen“).
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Letzte Änderung 03.04.2020