Untersuchung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

In der Schweiz sind öffentliche und private Laboratorien für die Analysen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuständig. Das Netzwerk der Nationalen Referenzlaboratorien stellt sicher, dass die Analysen in der Schweiz und auf europäischer Ebene nach einheitlichen Methoden erfolgen.

Mit der Analyse von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen wird überprüft, ob die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Produkten sichergestellt ist und Täuschungen verhindert werden. Bei den Analysen wenden die offiziellen und privaten Laboratorien wissenschaftliche Methoden an, die teilweise gesetzlich vorgeschrieben sind.

Rolle der Nationalen Referenzlaboratorien

Die Nationalen Referenzlaboratorien der Schweiz stellen sicher, dass die offiziellen Laboratorien einheitliche Analysemethoden anwenden. Sie sind in das europäische Netzwerk der Referenzlaboratorien eingebunden. Damit sind sie eine Schnittstelle zwischen den europäischen Laboratorien und den offiziellen und privaten schweizerischen Laboratorien.

Die Nationalen Referenzlaboratorien werden vom Bund betrieben. Wenn dieser ihren Betrieb nicht selber sicherstellen kann, beauftragt er Dritte mit dieser Aufgabe. Die Mandate haben eine Laufzeit von vier Jahren und können erneuert werden.

Zu den Aufgaben dieser Laboratorien gehören unter anderem:

  • die Zusammenarbeit mit den europäischen Referenzlaboratorien;
  • die Koordination der Tätigkeiten der offiziellen Laboratorien im Zusammenhang mit den Analysemethoden und ihrer Umsetzung;
  • das Weiterleiten von Informationen des Referenzlabors der Europäischen Union an das BLV und die offiziellen Laboratorien;
  • die technische und wissenschaftliche Unterstützung des BLV bei der Implementierung des Nationalen Kontrollplans im Rahmen ihres Auftrags.

Die gesetzlichen Grundlagen im Zusammenhang mit den Referenzlaboratorien finden sich im Lebensmittelgesetz (Art. 43 LMG) und in der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (Art. 57 LMVV).

Verfahren zur Probenahme und Untersuchung

Die Gesetzgebung zu den Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen legt die Anforderungen an die Verfahren zur Probenahme und zur Untersuchung in der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) und in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) fest. Diese Verfahren sind in verschiedenen Verordnungen beschrieben (Hygieneverordnung, Verordnung über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen, Verordnung über kosmetische Mittel, Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt, Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug). Informationen zu diesen Verfahren stehen bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung zur Verfügung und können dort bestellt werden. Die Laboratorien sind dafür verantwortlich, bei jeder Analyse die jeweils geeignete Methode anzuwenden.

Wie wird eine Probe fürs das «Nationale Fremdstoff Untersuchungsprogramm» (NFUP) richtig verschickt?

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Letzte Änderung 30.08.2024

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