In Betrieben, in denen Klauentiere, Geflügel, Bienen, Papageienvögel oder Wassertiere gehalten werden, muss eine Bestandeskontrolle geführt werden.
Klauentiere
![Kühe auf einer Weide](/blv/de/home/tiere/transport-und-handel/tierverkehrskontrolle/bestandeskontrolle/_jcr_content/par/textimage_2085208133/image.imagespooler.jpg/1553760648437/180.1000/Klauentiere.png)
Haltende von Klauentieren müssen ein Verzeichnis der vorhandenen Tiere führen. Es enthält die Zu- und Abgänge, bei Rindern und Ziegen zusätzlich die Kennzeichen, die Belegungs-, Besamungs- und Sprungdaten (TSV, Art. 8). Das Tierverzeichnis ist gemäss der Formularvorlage des BLV zu führen. Das BLV stellt eine Anleitung für das Erstellen des Tierverzeichnisses zur Verfügung (siehe „Weitere Informationen“).
Geflügel und Papageienvögel
![Zwei Hühner auf einer Wiese](/blv/de/home/tiere/transport-und-handel/tierverkehrskontrolle/bestandeskontrolle/_jcr_content/par/textimage_1277919770/image.imagespooler.jpg/1462371955838/Geflügel.jpg)
Wer Geflügel und Papageienvögeln (Psittaciformes) hält und mit ihnen Handel treibt, muss eine Bestandeskontrolle führen (TsV, Art. 20). In die Bestandeskontrolle sind alle Zu- und Abgänge einzutragen.
Bienenvölker
![Biene an einer Wabe](/blv/de/home/tiere/transport-und-handel/tierverkehrskontrolle/bestandeskontrolle/_jcr_content/par/textimage_1827130078/image.imagespooler.jpg/1462371955360/Bienen.jpg)
Wer Bienenvölker hält, kauft, verkauft oder verstellt, muss eine Bestandeskontrolle führen. In die Bestandeskontrolle sind alle Zu- und Abgänge sowie die Standorte der Völker und die Verstelldaten einzutragen (TSV, Art. 20).
Die Bestandeskontrolle ist gemäss der Formularvorlage des BLV zu führen. Pro Bienenstand ist ein separates Formular zu führen. Das BLV stellt eine Anleitung für das Führen der Bestandeskontrolle der Bienenvölker zur Verfügung (siehe „Weitere Informationen“).
Aquakulturbetriebe
![Forelle](/blv/de/home/tiere/transport-und-handel/tierverkehrskontrolle/bestandeskontrolle/_jcr_content/par/textimage_1708082915/image.imagespooler.jpg/1462371954530/Aquakulturbetriebe.jpg)
Die Bestandeskontrolle für registrierte Aquakulturbetriebe muss den Herkunfts- und den Bestimmungsort der Zu- und Abgänge der Tiere, Eier und der Samen sowie die Anzahl, die Artzugehörigkeit und das Alter der Tiere enthalten. Aufgezeichnet werden muss auch die Sterberate (TSV, Art. 22).
Weitere Informationen
Letzte Änderung 28.03.2019