Importierte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände müssen den Anforderungen der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung entsprechen.
Lebensmittelimporteure müssen durch Selbstkontrolle dafür sorgen, dass ihre Waren den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten müssen Lebensmittel alle notwendigen Angaben betreffend Kennzeichnung enthalten. Für die Kontrolle in der Schweiz sind die Kantone unter der Leitung der Kantonschemiker zuständig. Weiter sind auch die Bestimmungen der produktspezifischen Verordnungen einzuhalten (siehe „Weitere Informationen“).
Bewilligungspflicht
Die in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung genannten Lebensmittel können ohne Bewilligung des BLV importiert werden, sofern alle Anforderungen, die an diese Erzeugnisse gestellt werden, erfüllt sind. Lebensmittel, welche nicht in der Verordnung genannt werden, benötigen eine Bewilligung des BLV.
Zeugnispflicht
Grundsätzlich können Lebensmittel ohne Zeugnis in die Schweiz importiert werden. Für Lebensmittel tierischer Herkunft aus Drittstaaten bestehen besondere Bestimmungen zur Vermeidung der Einschleppung von Tierseuchen. Unter Import erfahren Sie die spezifischen Einfuhrbedingungen dazu.
Für den Import von Wildpilzen aus Osteuropa und von Guarkernmehl aus Indien besteht jedoch eine Zeugnispflicht.
Besondere Einfuhrbedingungen
Nebst den lebensmittelgesetzlichen Importbedingungen sind in gewissen Fällen auch landwirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen. Informationen dazu sind beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) erhältlich.
Privater Reiseverkehr
Für den Import von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen im privaten Reiseverkehr gelten andere Bedingungen. Diese sind auf folgenden Seiten dargestellt:
Weitere Informationen
Letzte Änderung 26.07.2023